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   LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07   

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LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 (https://dejure.org/2008,7736)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 (https://dejure.org/2008,7736)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. April 2008 - 2 Ta 738/07 (https://dejure.org/2008,7736)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsweg: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer der GmbH berufen wird.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 323 BGB
    Rechtsweg: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer der GmbH berufen wird.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)in Bezug auf eine Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses; Frage der Zulässigkeit des Arbeitsrechtswegs i.F.e. Ernennung eines als ...

  • Judicialis

    ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 323

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch im Falle einer Berufung zum GmbH-Geschäftsführer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Bremen, 02.03.2006 - 3 Ta 9/06

    Arbeitsrechtsweg bei formwidriger Geschäftsführerbestellung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07
    Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund eines Arbeitsvertrages als technischer Leiter beschäftigte Arbeitnehmer zum Geschäftsführer ernannt wird und tatsächlich die Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausübt, ohne dass der bisher bestandene Arbeitsvertrag aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden ist (Abweichung von LAG Niedersachen, 05.03.2007 - 17 Ta 618/06, NZA-RR 2007, 522 und LAG Bremen, 02.03.2006 - 3 Ta 9/06, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11).

    Wegen der vom LAG Bremen (Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06, NZA 2006) und vom LAG Niedersachen - 17 Ta 618/06 (NZA-RR 2007, 522) vertretenen abweichenden Auffassung hat das Beschwerdegericht gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG, 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • LAG Niedersachsen, 07.03.2007 - 17 Ta 618/06

    Schriftformerfordernis des § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Möglichkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07
    Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund eines Arbeitsvertrages als technischer Leiter beschäftigte Arbeitnehmer zum Geschäftsführer ernannt wird und tatsächlich die Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausübt, ohne dass der bisher bestandene Arbeitsvertrag aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden ist (Abweichung von LAG Niedersachen, 05.03.2007 - 17 Ta 618/06, NZA-RR 2007, 522 und LAG Bremen, 02.03.2006 - 3 Ta 9/06, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11).

    Wegen der vom LAG Bremen (Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06, NZA 2006) und vom LAG Niedersachen - 17 Ta 618/06 (NZA-RR 2007, 522) vertretenen abweichenden Auffassung hat das Beschwerdegericht gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG, 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07
    Für diese Personengruppe hat der Gesetzgeber unabhängig von ihrem materiell-rechtlichen Status geregelt, dass sie nicht als Arbeitnehmer zu behandeln sind (BAG vom 20.08.2003 - 5 AZB 79/02, AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979 m.zutr.Anm.v. Wank).
  • BAG, 10.12.1996 - 5 AZB 20/96

    Rechtsweg - Vorstandsmitglied eines Vereins

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07
    Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn unabhängig voneinander zwei selbständige schuldrechtliche Rechtsverhältnisse bestehen würden, nämlich der Geschäftsführerdienstvertrag und daneben das ruhend gestellte Arbeitsverhältnis und der Kläger nur den Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses geltend macht (zur Doppelstellung vgl. BAG vom 10.12.1996 - 5 AZB 20/96, BB 1997, 998).
  • ArbG Herne, 31.10.2007 - 5 Ca 878/07

    Rechtsweg, Geschäftsführer

    Auszug aus LAG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ta 738/07
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 - 5 Ca 878/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  • LAG Hamburg, 05.07.2010 - 7 Ta 24/09

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Abschluss eines mündlichen

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann aufgrund der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer und des nur mündlich geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrages wegen der Formvorschrift des § 623 BGB auch nicht von einer konkludenten Aufhebung des Anstellungsvertrages ausgegangen werden (ebenso LAG Bremen vom 02. März 2006 - 3 Ta 9/06 - LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11; LAG Niedersachsen vom 05. März 2007 - 17 Ta 618/06 - LAGE § 623 BGB 2002 Nr. 5a; a. A.: LAG Hamm (Westfalen) vom 30. April 2008 - 2 Ta 738/07 -, zitiert nach juris).

    Wegen der vom Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 30. April 2008 - 2 Ta 738/07) - vertretenen abweichenden Auffassung hat das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • LAG Baden-Württemberg, 21.03.2011 - 11 Ta 4/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - mündlicher Abschluss eines Dienstvertrags

    Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2009, 6 Ta 174/09) und des LAG Hamm (Beschluss vom 30.04.2008, 2 Ta 738/07) zugleich, dass das bereits bestehende Arbeitsverhältnis ohne Wahrung der Schriftform nicht so verändert werden kann, dass es die schuldrechtliche Grundlage für die Geschäftsführerbestellung bilden kann.

    Angesichts der Abweichung von den Entscheidungen des LAG Hamm (30.04.2008 - 2 Ta 738/07) wird gemäß § 17a Abs. 4 S. 5 GVG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.01.2009 - 6 Ta 174/09

    Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten - Bestellung des

    Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer bestellt, ist für den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen (Abgrenzung zu LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06 - NZA - RR 2006, 321 einerseits und LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 - andererseits).
  • LAG Hamm, 27.01.2010 - 2 Ta 630/09

    Arbeitsrechtsweg bei Streit um Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz

    Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht gegeben, wenn der Kläger lediglich geltend mache, die Grundlage für sein Tätigwerden als Geschäftsführer sei wegen seiner besonderen Abhängigkeit im Innenverhältnis ein Arbeitsverhältnis gewesen (vgl. LAG Hamm v. 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 m. Anm. Gravenhorst, JurPraxis Report-Arbeitsrecht 34/2008 Anm. 6).
  • ArbG München, 16.12.2010 - 22 Ca 9532/10

    Rechtswegzuständigkeit für GmbH-Geschäftsführer nach dessen Abberufung -

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Fallgestaltung, welche den Beschlüssen des LAG Hamm (30.04.2008 - 2 Ta 738/07, Juris) und des LAG Berlin-Brandenburg (26.01.2009 - 6 Ta 174/09, Juris) zugrunde liegt.
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